Rechtliche Vorgaben für Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte sind zahlreichen rechtlichen Regelungen unterworfen. Als Unternehmer*in kommen noch weitere hinzu. Leider gibt es bisher weder von der Kammer noch von anderen Standesvertretungen eine verbindliche und abschließende Übersicht. Dies ist zum Teil auch der jährlichen Flut an Änderungen und Neuerungen geschuldet.
Demzufolge werden Sie auf dieser Seite auch sehr häufig Erweiterungen und Änderungen finden.
Informieren Sie uns bitte zusätzlich, wenn es interessante weitere Sachverhalte gibt.
In einigen Bereichen gibt es auch Dienstleister, die Sie bei der Umsetzung beraten oder begleiten. Sofern unsere Mitglieder besondere Konditionen erhalten, finden Sie die Kontakte unter Dienstleistungen im Marktplatz.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsgrundlagen für die niedergelassene ärztliche Tätigkeit

24.11.2021: Neue Selektivverträge: Stationsersetzende Leistungen mit DAK Bayern und KKH

Berlin – Der BVOU e.V. hat mit der Managementgesellschaft REBECA health care GmbH (ein Unternehmen der Helmsauer Gruppe) aus Nürnberg eine Kooperationsvereinbarung im Bereich Selektivverträge geschlossen. Inhalt der Kooperation sind Verträge über die Versorgung mit stationsersetzenden Leistungen, die die REBECA mit der KKH (bundesweit) und mit der DAK (Bayern) geschlossen hat.

Lesen Sie mehr unter https://www.bvou.net/neue-selektivvertraege-stationsersetzende-leistungen-mit-dak-bayern-und-kkh/

Weitere Vertragsgrundlagen

Vertrag und Qualitätssicherung für das Ambulante Operieren: https://www.kbv.de/html/themen_1126.php

Überwachung und Begehung von Arztpraxen durch Behörden: https://www.kbv.de/html/themen_26004.php

Sammlung auslagepflichtiger / aushangpflichtiger Gesetze

Jedes Unternehmen und damit auch jede Arztpraxis unterliegt der Pflicht, allen Beschäftigten in einer Sammlung sogenannter „auslagepflichtiger Gesetze“ den ungehinderten Zugang zu diesen Inhalten zu ermöglichen. Diese können klassisch in Printform oder als digitale Version zur Verfügung gestellt werden. Auf jeden Fall müssen sie aber umfänglich und aktuell sein. Um nicht jährlich neues Druckgut erwerben zu müssen, können Sie auf die hier zur Verfügung gestellte Excel-Liste mit Links zu den Gesetzespassagen zurückgreifen. Dies hat einen entscheidenden Vorteil: Durch die Verlinkung auf die Gesetzestexte können Sie gewährleisten, dass die Inhalte immer aktuell sind. Einzig neu erstellte Gesetze – wie zum Beispiel das Familienpflegegesetz 2018 – müssen Sie eigenhändig als Link ergänzen. Alternativ stellen wir Ihnen an dieser Stelle selbstverständlich in regelmäßigen Abständen aktualisierte Versionen zur Verfügung, die Sie lediglich herunterladen müssen.

 

Die in Ihrer Praxis anzuwendenden „auslagepflichtigen“ Gesetzes-Auszüge (also nicht die vollumfänglichen Gesetztestexte) sind abhängig vom Leistungsspektrum und den zur Arbeit eingesetzten Gerätschaften. Diese Gesetze regeln die sichere Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Daraus ergibt sich für Sie die Notwendigkeit, die Inhalte für Ihre eigene Praxis an die individuellen Gegebenheiten anzupassen und auch einmal jährlich alle Mitarbeiter zum Umgang mit dieser Gesetzessammlung zu unterweisen.

Gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte

Aus der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gesetze ergibt sich auch die Forderung an das Unternehmen „Arztpraxis“, eine Reihe von Beauftragten zu benennen und gegebenenfalls zu qualifizieren. Diese Beauftragten müssen über ein definiertes Fachwissen verfügen, zum Teil auch förmlich nachweisen (Prüfung, Zertifizierung). In Bezug auf den Inhaber oder die Inhaberin nehmen die Beauftragten je nach gesetzlicher Vorgabe eine prüfende oder beratende Funktion ein.

Da nicht jede Praxis personell so ausgestattet ist, dass freie Kapazitäten für eine spezifische Weiterbildung vorhanden sind, bietet es sich hier an, auf externe Beauftragte zurückzugreifen bzw. gemeinsam mit anderen Praxen zusammen entsprechende Beauftragte unter Vertrag zu nehmen. Neben den in jedem Fall zu benennenden Beauftragten gibt es vom Leistungsspektrum abhängige Beauftragte und solche, die erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl zu installieren sind.

Eine Liste, der in jedem Unternehmen zu benennenden Beauftragten (auch Hygienefachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit) in bearbeitbarer Form können Sie sich hier öffnen und auf Ihrem Rechner speichern.

Rechtssichere Delegation und Substitution

Immer öfter kommt die Frage auf, inwieweit Quereinsteger in der Praxis tätig werden dürfen. Solche Quereinsteiger halten aktuell viele Praxen über Wasser, da es nicht ausreichend Fachpersonal gibt. Soweit Leistungen an dieses Personal delegiert werden, darf damit keine Gefahrenerhöhung für den Patienten verbunden sein.

Jörg Hohmann von der Kanzlei für Gesellschaftsrecht ist Justiziar des Berufsverbandes der niedergelassenen Chirurgen Deutschland (BNC) e.V. und hat dieses Thema in einem Artikel einmal zusammengefasst, den Sie HIER lesen können.

Hygienerelevante Gesetze, Verordnungen und maßgebliche Institutionen

Robert-Koch-Institut
Infektionsschutzgesetz
BfArm Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit DIMDI deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information
KRINKO Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
jeweilige Landeshygieneordnung
landeseigene HygMedVO

regionales Gesundheitsamt bzw. Regierungspräsidium bzw. lageso bzw. lagetsi
AWMF Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, Arbeitskreis „Krankenhaus- & Praxishygiene“
DGSV e. V. Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (www.dgsv-ev.de)

Medizinproduktebetreiber

wenn Sie Medizingeräte im Einsatz haben:
MPG Medizinproduktegesetz
MPBetreibV Medizinproduktebetreiberverordnung

Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin

als Pflicht-Mitglied der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz: Pflichten der Arbeitgeber zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Datenschutz und Schweigepflicht

DSGVO europäische Datenschutz Grundverordnung
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
StGB Strafgesetzbuch §203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Landesdatenschutzbeauftragte (Aufsichts- und beratende Behörde)

Aus den aufgeführten Verordnungen und Gesetzen ergibt sich die Pflicht der inhaltlichen Umsetzung. Eine förmlich „berufene“ oder „bestellte“ Datenschutzbeauftragte muss aber erst ab 20 Mitarbeiter*innen nach außen benannt werden.
Wie auch bei Rechtsanwalt, Steuerberater oder Hygieniker*in gilt hier: Jede Praxis braucht eine – aber nicht unbedingt in Vollzeit!
Teilen Sie mit Ihren Kolleg*innen eine/n Datenschutzbeautrage/n mit Branchenkenntnis im amb. Gesundheitswesen  und schonen Sie durch Beratungs- oder Teilzeitverträge Ihre Praxiskosten.

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung

Neues Video zur korrekten präoperativen Haarentfernung

Zum 1. Januar 2022 startete erneut die einrichtungsbezogene Dokumentation des sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens Wundinfektionen (QS WI). Das Verfahren war vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für ein Jahr ausgesetzt worden. Wir möchten Sie heute darüber informieren, welche Informations- und Serviceangebote die KBV zur Verfügung stellt, um die teilnehmenden Praxen bei der Dokumentation zu unterstützen. Von diesen Angeboten können selbstverständlich auch alle anderen Praxen, die ambulante und belegärztliche Operationen durchführen, profitieren und diese für ihr internes Hygienemanagement verwenden.

Ganz aktuell hat die KBV gemeinsam mit Frau Prof. Julia Seifert – Mitglied der KRINKO-Kommission – ein Informationsvideo erstellt. Die letzten Befragungsergebnisse zeigten ein Qualitätsdefizit bei der korrekten präoperativen Haarentfernung. Daher stellt die KBV auf der sQS-Themenseite www.kbv.de/html/sqs-verfahren.php im Internet ein kurzes Video bereit, in dem die Inhalte der aktuellsten KRINKO-Empfehlung sowie die gesetzlichen Hintergründe erläutert und bildhaft verdeutlicht werden. Das Video kann für die Schulung des Praxispersonals und für eine gute Vorbereitung der Einrichtungsbefragung zum Hygiene- und Infektionsmanagement genutzt werden. Dieses Video finden Sie auch auf dem Youtube-Kanal der KBV unter youtu.be/_Wqpwd3qHnM.

Die weiteren Serviceangebote – wie bspw. die digitale Ausfüllhilfe zur Einrichtungsbefragung mit Erläuterungen, zahlreichen Musterdokumenten und Linktipps oder die insgesamt sechs zertifizierten ärztlichen Fortbildungen zum Themenbereich Hygiene und Antibiotikaresistenzen – finden Sie zusammengestellt in einer Praxisinformation unter www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_sQS_Wundinfektionen_Einrichtungsbefragung.pdf.

Wie geht es nach QEP® weiter?

Welche Möglichkeiten haben unsere Mitglieder? Es war nur eine kleine Randnotiz der KBV Mitte Juli 2021 mit der bisher QEP-zertifizierte Praxen in die Ungewissheit entlassen wurden. Schnell kamen die Schreiben in den Praxen an mit dem Angebot, eine „nun unausweichliche“ Umstellung auf eine Zertifizierung nach ISO 9001 anzustreben.
Diese Zwangsläufigkeit kann nicht die einzige Lösung sein. So hat der BAO e.V. für die Mitglieder eine passende Alternative gesucht und gefunden. Mit der Zertric B.V. einem international tätigen Zertifizierer, der bereits heute mit einzelnen Fachgruppen spezifische Verfahren praktiziert.
Diese Gesellschaft bietet unseren Mitgliedern die Möglichkeit, Ihr QM-System so zertifizieren zu lassen, dass Ihr bereits bestehendes effizientes QM nach QEP®, ISO oder G-BA weitergeführt werden kann. Ein aufwendiger Umbau von QEP®- auf ISO-Strukturen in der Dokumentation ist somit nicht notwendig. Des Weiteren werden für BAO-Mitgliedern qualifizierte regionale Schulungen in Kleingruppen anbieten, so dass auch hier eine Nachhaltigkeit gewährleistet werden kann. Und natürlich spielt der Preis eine Rolle, so dass bei Zusammenlegung von Fachrichtungen (z. B. Gynäkologie/Anästhesie) Sonderkonditionen gelten können, aber auch für BAO-Mitglieder gelten grundsätzlich Sonderkonditionen (bitte mitgeltende Preisliste beachten).
Ferner bieten wir unseren BAO-Mitgliedern die „Newcomer bezüglich QM-System“ sind an, auf ein QM-System zurückzugreifen, das auf die spezifischen Inhalte des Ambulanten Operierens zugeschnitten ist. Hierin liegt der Blick auf den OP-Strukturen. Das Basissystem ist für alle Fachrichtungen weitgehend identisch. Für die jeweiligen Fachrichtungen z.B. Chirurgie, Augenheilkunde etc. wird es Zusatzmodule geben. So findet sich jede Fachrichtung wieder. Ende Juli 2022 werden die ersten Inhalte verfügbar sein. 

Rechtsprechung und erwirkte Urteile

Als Mitglied des BAO können Sie sich bei Fragen zu rechtlichen Themen eine grundsätzliche Einschätzung im Rahmen eines Erstkontakts mit unserer kooperierenden Rechtsanwaltskanzlei kwm (Kanzlei für Wirtschaft- und Medizinrecht) vereinbaren. Die Hauptaufgabe ist die Beratungsunterstützung von Mitgliedern im Medizinrecht, Arbeits- und Sozialrecht, bei Vertragsprüfungen und Anfragen zur Honorarpolitik. Auch werden von ihr mit Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands Musterklagen geführt oder begleitet.

Eine Erstberatung ist eine mündliche oder schriftliche Information, die jedoch nicht alle Einzelheiten verbindlich beinhaltet, d. h. ausführliche Vertragsgestaltungen sind nicht Inhalt einer Erstberatung. Diese Erstberatung ist jedoch hilfreich, wenn es darum geht, ein bestimmtes Thema grundsätzlich einzuordnen oder sich darüber im Klaren zu werden, wie man weiter vorgehen kann.

Häufige Themen sind zur Zeit ausgelöst durch das Antikorruptionsgesetz aber auch Regelungen mit der kassenärztlichen Vereinigung, der Ärztekammer und Abrechnungsregelungen.
Für den Erstkontakt empfehlen wir
1. Fragen vorab notieren und während des Gesprächs prüfen, ob diese geklärt wurden
2. Unterlagen, zum Beispiel Korrespondenz oder Verträge, während des Gesprächs griffbereit halten
3. Hinweise der Kolleg*innen von kwm zu notieren.

Urteile

Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten

Hier der Beitrag von Dr. Großbölting u.a. für unsere Zeitschrift Depesche im Chirurgenmagazin:
EBM-Abrechnung:

Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Die Ziffer

Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nach gängiger Auffassung nicht berechnungsfähig, wenn „Sprechstunden“ vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten oder nach besonderer Vereinbarung bestellt werden oder die Inanspruchnahme vorhersehbar war. An der geforderten „unvorhergesehenen Inanspruchnahme“ fehlt es nicht nur, wenn der Arzt den Versicherten einbestellt, sondern bereits, wenn die Initiative für die Inanspruchnahme in erster Linie vom Arzt und nicht vom Patienten ausgeht. Deshalb berechtigt eine telefonische Inanspruchnahme in Fällen, in denen der Arzt den Patienten angerufen hat, nicht zur Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä.

Der Fall

Umstritten war, ob Operateure und Anästhesisten, die ihren Patienten – z.B. im Rahmen einer Servicenummer – nach der ambulanten Operation rund um die Uhr zur Verfügung stehen, die GOP 01100 zur Abrechnung bringen können oder nicht.

Die Entscheidung

Mit einer Entscheidung vom 15.07.2020 hat das BSG der Revision einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft von Anästhesisten gegen ein negatives Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG, Aktenzeichen L 12 KA 93/17 vom 31.10.2018) stattgegeben.

Die Klägerin betreut ca. 16.000 Patienten im Jahr und hat sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert. Wegen statistisch auffälliger Tagesarbeitszeiten führte die beklagte KV Bayern eine Plausibilitätsprüfung durch, insbesondere zur sog Unzeitgebühr der GOP 01100 EBM-Ä und nahm Kürzungen i. H. v. ca. 33.000 Euro vor.

Das LSG war der Auffassung, dass „Unvorhergesehen“ im Sinne der Leistungslegende der GOP die Inanspruchnahme nur sei, wenn der Arzt nicht mit der Inanspruchnahme gerechnet habe. Hier seien die Ärzte der Klägerin zwar nicht in einer Sprechstunde in Anspruch genommen worden, weil die Klägerin eine solche nicht anbiete. Die Klägerin habe aber einen Bereitschaftsdienst organisiert und sowohl Patienten wie behandelnden Ärzten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben, unter der jederzeit einer ihrer Ärzte erreichbar ist. Die Inanspruchnahme sei unter diesen Umständen nicht wider Erwarten erfolgt.

Erreichbarkeit im Notfall bei Anruf des Patienten ist abrechenbar

Das sah das BSG anders und hob die Entscheidung auf. Eine vom LSG angenommene enge Begrenzung auf ganz besondere und sehr selten anzutreffende Ausnahmekonstellationen vermochte der Senat dem Wortlaut der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä und dem darin enthaltenen Begriff der unvorhergesehenen Inanspruchnahme nicht zu entnehmen.

Die (auch regelhafte) Weitergabe einer Telefonnummer an Patienten für den Notfall sei nicht als organisierter Bereitschaftsdienst oder Notfallsprechstunde einzustufen.

Anders als beim Angebot eines Notdienstes, der sich an eine nicht bestimmbare Vielzahl von Versicherten richtet, ging es der Klägerin allein um die Erreichbarkeit durch die Patienten, die zuvor unter ihrer Mitwirkung operiert worden waren.

Auch aus Gründen der Qualitätssicherung sei dieses Verständnis geboten, da die Operateure und Anästhesisten regelmäßig über besondere Erfahrung mit möglichen, das anästhesistische/operative Gebiet betreffenden Komplikationen nach ambulanten Operationen verfügen.

Etwas anderes folge auch nicht aus der Angabe der Telefonnummer auf der Internetseite der Praxis. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Praxis nach den im Urteil des LSG getroffenen Feststellungen mit ihrer Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten „geworben“ hat. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Klägerin die Patienten auch über ihre Internetseite nicht zu einer Inanspruchnahme außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten aufgefordert hat. Vielmehr sollte den Patienten und auch den mit der Klägerin zusammenarbeitenden Operateuren ersichtlich die Sicherheit vermittelt werden, dass sie die Klägerin beim Auftreten von Komplikationen erreichen können.

Nicht abrechenbar

Eine Abrechnung sei aber nur möglich, wenn der Patient den Anästhesisten kontaktiere, nicht, wenn der Operateur dies unternehme. Diese Auslegung folgt dem Wortlaut „durch einen Patienten“.

Cave: Dokumentation

Wie immer kann aus der beschriebenen Interpretation von Abrechnungsvorschriften kein „Freibrief“ abgeleitet werden.

Denn im Gegenzug zur Abrechnungsmöglichkeit muss der Arzt bzw. Anästhesist konkret in jedem Einzelfall dokumentieren, welcher Patient zu welchem Zeitpunkt mit welcher med. Fragestellung (insbesondere zur aufgetretenen Komplikation) den Kontakt gesucht habe und welche Maßnahmen daraufhin ergriffenen wurden.

Je auffälliger die Statistik zur Abrechnung (Plausibilität) einer Ziffer (im Vergleich zu den Kollegen der Fachgruppe), desto höher seien die Anforderungen an die Güte der Dokumentation.

Es ist in erster Linie Sache des Arztes, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen. Diese Obliegenheit ist umso ausgeprägter, je gravierender die (statistischen) Hinweise auf Abrechnungsfehler sind. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch.

Dies gilt selbst für den Fall, dass die Dokumentation nicht mehr vorliegt (Ablauf der Aufbewahrungsfrist, Vernichtung wegen nachweisbarem Wasserschaden), denn es sei – so das BSG – grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei erkennbar gleichbleibendem Abrechnungs- und Behandlungsverhalten aus noch vorliegenden Daten auf die Verhältnisse auch in vorangehenden Zeiträumen geschlossen wird.

Den Auszug aus dem Terminbericht des Bundessozialgerichts zum o.g. Fall finden Sie hier: GOP 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme 2020_27_Terminbericht_Urteil München.

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