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MFA-Gehälter steigen ab Januar 2021

Uta Webersin:
Die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Anfang Dezember ausgehandelten Tarifsteigerungen für Medizinische Fachangestellte (MFA) sind zum Jahresbeginn in Kraft getreten.
Danach steigen die Gehälter in drei Stufen: zum 1. Januar 2021 um 6%, zum 1. Januar 2022 um weitere 3% und zum 1. Januar 2023 noch einmal um 2,6%. Insgesamt summieren sich die Gehaltssteigerungen von 2020-2023 damit auf 12%.

Auch die Ausbildungsvergütungen werden stufenweise erhöht: zum 1. Januar 2021 von 865 auf 880 € (plus 1,7%) im ersten Ausbildungsjahr, von 910 auf 935 € (plus 2,75%) im zweiten Ausbildungsjahr und von 960 auf 995 € (plus 3,65%) im dritten Ausbildungsjahr. Über den gesamten 3-Jahres-Zeitraum steigen die Ausbildungsvergütungen je nach Ausbildungsjahr damit um 6,4-12%.

Zudem haben die Tarifpartner vereinbart, dass im Jahr 2022 die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit von 65 auf 70% des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts steigt.

Neu ist eine Berufsaltersstufe ab dem 29. Berufsjahr: Je nach Tarifgruppe steigen die Gehälter noch einmal zwischen 50-72,50 €. Mit dieser erweiterten Differenzierung soll der Berufserfahrung und der wichtigen Funktion dieser MFA bei der Ausbildung des Nachwuchses Rechnung getragen werden.

Den vollständigen Tarifvertrag finden Sie auf der Seite der BÄK https://www.bundesaerztekammer.de/mfa/tarife/gehaltstarifvertrag/.

Mit Blick auf weiterhin mögliche pandemiebedingte Lockdowns von Arztpraxen wie im Frühjahr 2020 wurde der Tarifvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 um eine Regelung zum Kurzarbeitergeld für 2021 ergänzt: Danach soll in Anlehnung an die Regelungen für den öffentlichen Dienst das Kurzarbeitergeld auf 80% des Nettogehalts aufgestockt werden. Ferner werden in diesem Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen für die Dauer der angeordneten Kurzarbeit und von drei Monaten nach deren Beendigung für diejenigen Beschäftigten ausgeschlossen, die sich aufgrund der Anordnung in Kurzarbeit befinden. Außerdem wird die Wiedereinstellung bei befristeten Arbeitsverträgen, die aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurden, möglich, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind. Einzelheiten zu diesem ergänzenden Tarifvertrag finden Sie hier https://www.bundesaerztekammer.de/mfa/tarife/tarifvertrag-zur-regelung-der-kurzarbeit-fuer-medizinische-fachangestelltearzthelferinnen/

Die Tarifparteien werten das Verhandlungsergebnis als Zeichen der Wertschätzung der Leistungen der MFA in der ambulanten Versorgung. Das Ziel sei, die Abwanderung der Fachkräfte zu Kliniken zu stoppen. Aktuell liegen die MFA-Gehälter dort um rund 500 € monatlich über dem Niveau der ambulanten Medizin. Arztpraxen bleiben als ausbildende Betriebe mit der stufenweisen Erhöhung der Ausbildungsvergütungen wettbewerbsfähig.

Auch wir begrüßen die Verhandlungsergebnisse, gute Arbeit muss gut bezahlt werden. Allerdings stellt sich die Frage nach der Refinanzierung in den Praxen. Denn die erhöhten Kosten des neuen Tarifvertrags sind in der im September im erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen Erhöhung des Orientierungswertes der ärztlichen Vergütung um 1,25% nicht eingepreist. Anders als im Krankenhausbereich, für den die gesamten Personalkosten der Pflege einschließlich der Tariferhöhungen von den Krankenkassen refinanziert werden, ist dieser Automatismus für die vertragsärztliche Versorgung bisher nicht vorgesehen.

Hier sehen wir dringenden Handlungsbedarf. Es kann nicht sein, dass die zu Recht erhöhten Gehälter der MFAs allein aus den Honorarumsätzen der Praxisinhaber zu tragen sind. Zumal diese coronabedingt in den meisten Fachgruppen aktuell geringer sind als sonst.
Hinweis: Der Tarifvertrag MFA gilt nur für die Praxen, die diesen Tarifvertrag in den Praxis-Arbeitsverträgen vereinbart bzw. auf diesen verwiesen haben. Weitere Informationen und die Tabellen: www.vmf-online.de/mfa-tarife.

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