Newsletter-Beträge
8. Forum Ambulantes Operieren - 22. – 23. November 2024 in Berlin
Zeitenwende im Gesundheitswesen – Perspektiven einer stärkeren Ambulantisierung
Wir befinden uns derzeit in einem der größten Reformprozesse der operativen Medizin in Deutschland mit weitreichenden Änderungen in den allgemeinen Versorgungsstrukturen, aber auch mit großen Einflüssen auf die individuellen Abläufe der Arbeitsprozesse aller Beteiligter.
Unser Forum widmet sich daher den Trends der zukünftigen ärztlichen Versorgung mit besonderem Fokus auf dem Ambulanten Operieren. Die Einführung des §115f SGB V für eine sektorengleiche Vergütung zeigt langsam seine Wirkung. Ein guter Zeitpunkt, um im November erste Erkenntnisse zu beleuchten und einen Ausblick zu geben.
Erneut konnten wir wieder ausgewiesene Expertinnen und Experten aus den verschie- denen Bereichen des Gesundheitswesens sowie versierte ärztliche Kolleginnen und Kollegen gewinnen, um mit Ihnen gemeinsam die verschiedenen Perspektiven zu diskutieren.
Der Austausch von Ideen und Informationen sowie der Diskurs tragen dazu bei, Chancen für den eigenen Arbeitsalltag zu entdecken, sich gegenseitig zu unterstützen und positive Entwicklungen zu fördern. Dabei bleibt genügend Zeit zum Netzwerken mit Kolleginnen und Kollegen sowie für intensive Gespräche mit den Vortragenden.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen und wünschen Ihnen informative und interessante Veranstaltungstage – bis bald in Berlin!
Dr. med. Kerstin Schick
Alexander Schmid
Weitere Informationen finden Sie HIER sowie als PDF zum Download
Bundeskongress Chirurgie 2025 | 21.-22.02.2025 | Nürnberg
Unter dem Motto „Besser heilen – ambulant operieren“ laden wir Sie herzlich zum Bundeskongress Chirurgie 2025 am 21. und 22. Februar in Nürnberg ein. Dieser Kongress ist der wichtigste Treffpunkt für niedergelassene Chirurginnen und Chirurgen, die täglich qualitativ hochwertige und effiziente Arbeit leisten.
Dank der Unterstützung von über 20 chirurgischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden erwartet Sie ein intensiver Austausch zu praxisrelevanten Themen. Freuen Sie sich auf ein zweitägiges Spitzenprogramm mit medizinisch-wissenschaftlichen Sitzungen, spannenden Fachsymposien und vielfältigen Workshops. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich in unserer umfassenden Industrieausstellung über neueste Entwicklungen zu informieren und sich mit Kolleginnen, Kollegen und dem medizinischen Nachwuchs zu vernetzen. Weitere Informationen finden Sie HIER ZUM DOWNLOAD
Das Programm zum Kongress finden Sie HIER
Für den Kongress können Sie sich über diesen Link anmelden.
NARKA 2024 - Gut besucht und mit klarer politischer Botschaft
Gut besucht und mit klarer politischer Botschaft
Der erfolgreiche NARKA 2024
Von Dr. Jörg Hennefründ, Präsidium BAO
Schon am Freitag war der letzte von Jörg Karst verantwortete NARKA gut besucht – mit einem vollen Vortragssaal und über 140 online zugeschalteten Teilnehmern. Thema der BDA-Sonderveranstaltung waren die Hybrid-DRG. Diese zielen auf die Ambulantisierung der Operationen im Krankenhaus und passen mit der Pauschale für zahlreiche Teilleistungen überhaupt nicht zu den normalerweise getrennt abrechnenden Leistungserbringern im Vertragsarztsektor.
Hybrid-DRGs und weitere Baustellen
Neben dem Aufzeigen dieser Probleme wurden auch Lösungsbeispiele diskutiert, insbesondere für die Aufteilung der Vergütung zwischen Operateur und Anästhesist: der Orientierungsvorschlag des BDA (Teilung 60:40) wurde erläutert. Die persönlichen Diskussionen in den Pausen erwiesen sich für die Teilnehmer als ebenso wertvoll wie die Vorträge im Plenum.
Am Samstag wurde dieses Thema, erweitert um andere Ungerechtigkeiten (Hygienezuschläge gehen immer an den Operateur) in einem größeren Kreis vertieft. Mit dem Vorsitzenden der Ärztekammer Berlin, PD Dr. med. Peter Bobbert, und dem KBV-Dezernenten Dr. Ulrich Casser vertieft. Die Grenzen der Einflussnahme der Selbstverwaltung sehr klar herausgearbeitet.
Der Samstagnachmittag war schwerpunktmäßig fachlichen Themen, der Regionalanästhesie und der Anästhesie bei Kindern sowie aktuellen Urteilen gewidmet. Beim einleitenden Vortrag von Jörg Karst gab es eine überraschende Unterbrechung – mit dem sehr emotionalen Dank für sein langjähriges Engagement beim NARKA. Sein Nachfolge-„Kleeblatt“ – ein Team wird diese Aufgabe übernehmen – wurde herzlich begrüßt.
Klare Botschaften beim BAO-Symposium
Das Symposium des BAO, traditionell veranstaltet am NARKA-Sonntagvormittag, formulierte in zahlreichen Vorträgen eine klare politische Botschaft: Die medizinische Versorgung der Bürger wird aufgrund basaler Strickfehler des Gesundheitssystems unvermeidlich leiden, ja in Teilbereichen geradezu kollabieren. Die angestrebte Krankenhausreform leistet hier einen relevanten negativen Betrag.
Die ambulanten Operateure und Narkoseärzte haben ein äußerst effizientes System im Bereich der Vertragsärzte etabliert, das mit extrem hoher Patientensicherheit und Patientenzufriedenheit bereit ist, ein weiter zunehmendes Versorgungsvolumen zu übernehmen. Alle waren sich aber darin einig, dass aus der Politik hierbei keine Unterstützung, sondern eher weitere Hindernisse zu erwarten sind. Daher sollen „vor Ort“ neue Kooperationsmodelle, auch mit Krankenhäusern, etabliert werden. Andererseits: Die Abgeordneten des Bundestages hätten es in der Hand, so der Tenor, mit einer endlich ernsthaften Aufhebung der Budgetgrenzen auch eine sektorenverbindende Versorgung der Bürger zu ermöglichen. Dann könnte ferner über die intensivierte Einbindung des Vertragsarztsektors in die Weiterbildung gesprochen werden, bevor hier die Ausbildungskette unwiederbringlich abreißt.
Anästhesie: die abgehängte Fachdisziplin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Nachdem unsere Fachgruppe im Rahmen des ambulanten Operieren ja mehrfach abgehängt wurde, hat die KBV mit dem Fachverband der Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss für den EBM (GBA) eine sensationell großzügige neue Vergütungsregelung vereinbart.
Zur Erinnerung:
Zur Förderung des Ambulanten Operierens sind ja in der Vergangenheit mehrere Förderungen im GBA beschlossen worden.
So wurden spezielle Operationen für die Operateure seit dem 1.1.2023 mit Sonderzahlungen belohnt worden.( 60 Millionen jährlich: https://www.kvsh.de/fileadmin/user_upload/dokumente/Praxis/Vertraege/Ambulante_Operationen/Newsletter/2023_01_02_KVSH-Newsletter_AOP.pdf )
Die anästhesiologische Vergütung blieb jedoch absolut unverändert!!!
Diese Förderung ist zum 1.1.2024 verlängert worden und der Katalog der förderungsfähigen Eingriffe ist auch erweitert worden ( https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/ambulantes_operieren_115_b/ambulantes_operieren_115_b.jsp)
( https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_1.pdf )
Wieder wurde die Abrechnung anästhesiologischer Leistungen nicht berücksichtigt bzw. es erfolgte für uns keine zusätzliche Förderung.
Allerdings ist ab 2024 die regionale Förderung anästhesiologischer Leistungen ( z.B. im Bereich der KVNO ) gestrichen worden. In anderen KVen gab es die nie.
Nach hartnäckigsten Verhandlungen der KBV mit den Krankenkassen ist endlich ein absolut längst fälliger Hygienezuschlag zum Ambulanten Operieren vereinbart worden.
Abgesehen von dem insgesamt unzureichendem Betrag ist auch hier wieder unser Fachbereich völlig vergessen worden, da nur Operateure diese Leistung abrechnen können.
( https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2024-01-01_BA_716_BeeG_Hygienezuschlaege.pdf ).
Dies bedeutet einerseits, dass wir unsere Mehrkosten der Hygieneanforderungen als Anästhesie im ambulanten Bereich weiter selbst vom nicht gesteigerten Honorar tragen müssen, als auch dass Anästhesiologisch betriebene OP-Zentren mit den Operateuren wieder in eine harte Diskussion über Abschläge und Kosten zur Hygiene einsteigen müssen.
Im Rahmen der Hybrid-DRGs ( H-DRG ) war lange unklar, welche Leistungen außerhalb der Pauschale vereinbart werden können. Es ist jedoch mittlerweile klar, dass die Zuweiser präoperative Leistungen im EBM abrechnen können und auch die Operateure ihre Nachbetreuung im EBM zusätzlich abrechnen können.
( https://www.kbv.de/html/1150_68598.php ).
Die Anästhesie jedoch nicht!
Jetzt hat die KBV zunächst mit Gültigkeit ab 1.7.2024 bis zum Ende des Jahres 2024 eine sensationelle Neuerung vereinbart:
Wenn eine Operation im Rahmen der H-DRGs nicht erfolgt – aus welchen Gründen auch immer – darf die präanästhesiologische Untersuchung und Evaluation dennoch berechnet werden. Die Leistungsziffer ist die 05311 anstelle der sonst im EBM verwendeten Ziffer 05310.
Diese wird mit 132 Punkten oder 15,75 Euro bewertet und soll unglaublicherweise unbudgetiert vergütet werden.
Vorher hätte nur die Grundpauschale 05220 mit 75 Punkten ( 8,95 Euro ) abgerechnet werden können, die Elmar Mertens für uns noch verhandelt hat als „Grundversorger“.
Jetzt haben wir dafür eine Honorarerhöhung um 6,80 Euro dank der hartnäckigen Verhandlungen der KBV.
Allerdings nur wenn keine Hybrid-DRG ausgelöst wird und natürlich auch kein sonstiger Fall im Kapitel 31 oder 5 des EBM.
Diese Abrechnungsziffer gilt auch nachträglich zum 1.7.2024, also aufgepasst welches Honorar Euch verloren gehen könnte.
( https://www.kbv.de/html/1150_71256.php )
Weder der SPIFA als Fachverband der Niedergelassenen Fachärzte und Operateure als auch andere Fachverbände im Rahmen der Ambulanten Operationen haben bislang darauf reagiert, was zeigt, dass der Ausstieg des BDA aus dem SPIFA wegen Nichtbeachtung unserer Interessen wohl voll berechtigt war.
Der BDA bereitet aktuell eine Stellungnahme vor, die uns bald erwartet.
Mit besten kollegialen Grüßen
Heinz J. Droste
Vorstand Anästhesienetz NRW e.V.
Hygienezuschläge - von Jörg Hennefründ
Vergütungen, seien es die DRGs im stationären Sektor, seien es GOÄ oder EBM im ambulanten Bereich, werden üblicherweise über kalkulierte Kosten berechnet. Dabei kann man grundsätzlich versuchen, die tatsächlichen Kosten zu erfassen, wie beim INeK mit ausgewählten Krankenhäusern oder, alternativ, normativ. Dies geschieht beispielsweise, indem man ein „Muster-OP Zentrum“ kalkuliert. Maßgebliche Details müssen dabei eingesetzt werden (normativ halt) und sind dabei natürlich strittig, zum Beispiel die anzunehmende Auslastungsquote etc. Die KBV hat unter Einbindung der Fachverbände diese Kalkulationen für das EBM – Kapitel 31, also die ambulanten Operationen, neu vorgenommen. Sämtliche Kalkulationen des EBM sind im sogenannten Standardbewertungsmaßstab, quasi einer riesigen Excel-Tabelle, zusammengefasst. Bei der Neu-Kalkulation des Kapitel 31 ist (wenig überraschend) als Ergebnis herausgekommen, dass der aktuelle EBM die Operationen massiv zu gering vergütet. Mit den daraus resultierenden Forderungen an die Kostenträger, dem Spitzenverband der Krankenkassen – GKV-SV, konnte sich die KBV bislang nicht durchsetzen.
Seit Erstellung der derzeit gültigen EBM – Kalkulation hat der Gesetzgeber zahlreiche zusätzliche Anforderungen an die Hygienemaßnahmen beschlossen. Erinnert sei an Hygienebeauftragte, RDG statt manueller Aufbereitung, Steri-Validierungen etc. Selbst bei den Kassen war immer unstrittig, dass im EBM – Kapitel 31 diese Kosten nicht berücksichtigt sind.
Der BAO hat sich an den Bemühungen, diese Kosten erstattet zu bekommen, schon vor über zehn Jahren als einer der ersten beteiligt und durch den Kollegen und Hygienebeauftragten des BAO Dr. Woischke ein Gutachten erstellten lassen, das geschätzt hat, dass pro chirurgische Operation im Durchschnitt €35 an nicht erstatteten Kosten aufgelaufen waren. Erinnert sei auch an die Aktionen, bei denen Kollegen zahlreiche Anträge auf Erstattung dieser Kosten für jede einzelne durchgeführte Operation bei den Krankenkassen gestellt haben. Die wurden wie nicht anders zu erwarten abgelehnt, haben das Problem aber den Kostenträgern erstmals vor Augen geführt. Wir bedanken uns im Nachhinein bei allen Kolleginnen und Kollegen, die sich daran beteiligt haben.
Jetzt ist es der KBV gelungen, €60 Mio. für den Mehraufwand bei den Hygieneanforderungen zu erhalten (pro Jahr). Das ist zwar nach den bisherigen Kalkulationen nur ein Teil des tatsächlichen Mehraufwandes aber gemessen an den Vergütungen für das Kapitel 31 immerhin ein Plus von etwa 6%. Es wurde entschieden, dass die Vergütung des Mehraufwandes an die Abrechnungsziffern gekoppelt wird. Die Landes-KVen ordnen die Ziffern automatisch den OP-Ziffern zu, damit sie nicht gesondert eingetragen werden müssen. Das Verfahren ist praktisch, hat aber natürlich Unschärfen, die im Vorhinein auch kritisiert wurden. So steigt die Vergütung mit dem Wert der OP-Vergütung. Dabei ist es aber in der Praxis nicht unbedingt so, dass geringer vergütete Operationen auch einen entsprechend geringeren Hygieneaufwand bedeuten. Denn der jeweils erforderliche Kostendeckungsmindestbeitrag für Hygienefixkosten darf nicht unterschritten werden. Eine komplett neue Zuordnung der Hygienezuschläge zu den OPS (statt zu den EBM-Ziffern) wäre sinnvoll und ökonomisch wünschenswert, ist aber realistisch betrachtet wohl nicht zu erwarten.
Außerdem erfolgt die Vergütung automatisch an die Operateure, die als AOZ-Betreiber meistens ja auch den Hygieneaufwand tragen. Das ist aber nicht überall so. Wenn der Aufwand in anästhesiologisch betriebenen OP-Zentren bei den Narkoseärzten liegt, sollte dazu eine Vereinbarung getroffen werden und die Zusatzvergütung für Hygiene an den jeweiligen Betreiber weitergeleitet werden. Je nach tatsächlicher Kostenverteilung wären anteilige Weiterleitungen zu kalkulieren. Das verlangt einen intensivierten Austausch zwischen Operateur und Anästhesie, ggf. detaillierte Kommunikation über die Kostenstrukturen und Rücksprachen mit den Steuerberatern. Diese Herausforderung gab es schon im Rahmen der Integrierten Versorgung/den besonderen Verträgen, und jetzt intensiviert bei den Hybrid – DRGs. Die Mühen einer vertieften individuellen Kostenstrukturanalyse sind unvermeidbar. Mit der sektorengleichen Vergütung zieht erstmals die Denkweise des stationären Sektors in den vertragsärztlichen Bereich ein. Die DRGs fassen Leistungen zusammenfassen, die im ambulanten Sektor von verschiedenen Beteiligten erbracht werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die KBV in die vielen verschiedenen Kostenaufteilungen der einzelnen operativen Einheiten des ambulanten Sektors einmischen wird und hier eine „gerechte“ Verteilung vornimmt. Das müssen die Ärzte dort schon selbst regeln. Da wird es sicherlich noch eine Weile „rumpeln“, auch wenn die Äußerungen dazu gegenüber den Verbänden und den KVen derzeit seltener zu werden scheinen. Die Herausforderungen können aber auch positive Effekte haben: So wird der Austausch unter den Kollegen auch das gegenseitige Verständnis fördern und beim eigenen Handeln das unternehmerische Wohl und mögliche Probleme des anderen mitbedacht werden. Jenseits der Verteilung der Vergütung (Umsatz) ist am Ende der Gewinn entscheidend. Was nützt es einem Betreiber, wenn er einen hohen Kostenanteil zugesprochen bekommt, aber gemeinschaftlich so viele Kosten verursacht werden, dass unter dem Strich kein positives wirtschaftliches Ergebnis mehr übrigbleibt.
Die Vergütung der Hygienezuschläge ist so kalkuliert, dass bei unveränderter Operationszahlen die €60 Mio. auf die Operationen verteilt werden können. Sollten die OP-Zahlen steigen und die Vergütungssumme nicht mehr ausreichen, so wird die Auszahlung seitens der KV aber nicht wie vor einer Mauer abrupt stoppen, sondern in Neuverhandlungen mit den Kostenträgern für künftige Jahre münden. Die Operateure merken das also zunächst nicht. Vermutlich wird dies auch wohl erst einmal kein Problem darstellen bei besonderen Verträgen und den neuen Hybrid-DRGs; diese sind anders kalkuliert. Die Kalkulation der hDRGs orientiert sich teilweise (deshalb Hybrid) an der Kalkulation des stationären Sektors, bei dem die gestiegenen Hygienekosten eigentlich mit einkalkuliert sein sollten. Für hDRGs (und IGV/besondere Verträge) gibt es also kein zusätzliches Geld für den Hygienemehraufwand. Wenn wegen der hDRGs also weniger Operationen noch über das Kapitel 31 abgerechnet werden, entlastet das diesen Bereich erst einmal.
Und hier erneut meine ganz persönliche Bitte: der BAO kann sich nur dann für Sie weiterhin mit dem nötigen Nachdruck einsetzen, wenn er auch das nötige Geld für diese Aktivitäten hat. Ihre Kolleginnen und Kollegen im BAO – Präsidium setzen sich ehrenamtlich für Ihre Interessen ein, einige verzichten teilweise sogar auf Kostenerstattungen; dennoch geht es mit den bisherigen Budgets so nicht weiter. Daher die sehr dringliche Aufforderung: spenden Sie einen Teil des erkämpften Mehrhonorars an einen Berufsverband Ihres Vertrauens, der sich nachweislich für Sie einsetzt. Und sollte es auch erneut zehn Jahre bis zum nächsten Erfolg dauern: selbst wirtschaftlich ist Ihr heutiges finanzielles berufspolitisches Engagement das allemal wert.
Berliner Netz-Anästhesisten zur Aufteilung der H-DRG-Pauschalen
Berliner Netz-Anästhesisten halten an der Empfehlung der Berufsverbände BDC und BDA zur Aufteilung der H-DRG-Pauschalen fest. Nutzungsentgelte sind individuell zwischen den Beteiligten auszuhandeln. Die im EBM neu eingeführten Hygienezuschläge stehen als Betriebskosten den Betreibern der ambulanten OP-Einrichtungen zu, die das Instrumentarium aufbereiten und sterilisieren.
Über das weitere Vorgehen zum §115f SGB V, der für das Jahr 2025 weitere Eingriffe betreffen und einer neuen Kalkulation unterzogen werden soll, wird auf einer Sonderveranstaltung des NARKA beraten. Hierzu sind die Teilnehmer des NARKA, die auch Mitglieder im BDA bzw. der DGAI sind, am Freitag den 13. September um 16:30im hybriden Format kostenfrei eingeladen. Online-Teilnehmer erhalten vorab einen Einwahllink. Präsenzteilnehmer werden im Scandic Berlin Potsdamer Platz empfangen. Die Anmeldefrist endet am 28. August.
Das Praxisschild stärken - für mehr Transparenz gegenüber Patienten und Ärzten - von DM Norbert Schwarz
Die Ärzte müssen etwas tun und sich aktiv beteiligen, damit grundlegende Aktualisierungen im ambulanten Sektor erfolgen können und durchgesetzt werden.
Die Delegiertenversammlungen der Landes-Ärztekammern können nur bei vorliegenden Anträgen etwas beschließen. So wäre es wichtig, dass die Umsetzung der „Regulierung investorenbetriebener MVZ (iMVZ)“ wie auf dem deutschen Ärztetag 2024 beschlossen, auch in den einzelnen Ärztekammerbezirken vorangetrieben wird.
Das können nur die Ärzte und ihre Delegierten bewirken!
Um die Transparenz zu fördern sollten folgende veränderte Praxis-Schild-Angaben verpflichtend werden, sowohl für alle investorenbetriebenen MVZ (iMVZ) als auch für andere Formen der ärztlichen Niederlassungen und auch den Klinik-Ermächtigungen und Klinik-MVZ :
- Fachgebiet
- Besitzer/Eigentümer der Institution
- Ärztlicher Leiter
- Website mit konkreter Information zu allen beschäftigen Ärztinnen und Ärzten sowie der Leitungs- und Inhaberstruktur und zur Gesellschaftsform der Einrichtung!
Begründung:
Das Praxisschild muss die geforderten Angaben enthalten, um den Patientinnen und Patienten eine Orientierung zu geben. Die Angabe der Website erweitert die Informationsmöglichkeit nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für Kolleginnen und Kollegen. Diese ist zeitgemäß und entspricht der Digitalisierung. Die Website sollte konkrete Informationen zu allen beschäftigen Ärztinnen und Ärzten mit den jeweils zugelassenen ärztlichen Leistungen enthalten.
Hintergrund der Initiative zum Verständnis:
Das aktuelle ambulante System aufgrund der unterschiedlichen GmbH-Gesellschaftsformen soll kurz beschrieben werde, wie es sich in den vergangenen 5 Jahren gravierend vom niedergelassenen Arzt und GbR-Gemeinschaftspraxen wegentwickelt hat, was viele Ärzte gar nicht bemerkt haben.
Der gewohnte Inhalt des „Arztschildes“ ist deshalb Schnee von gestern und es gibt niemanden der die Korrektheit real kontrolliert, also ist es bereits in der Mehrzahl der Fälle ohne Aussage (Mehrzahl der Praxen sind bereits Filialen von Investoren). Somit sind die Schilder oft beliebige „Firmenschilder“ geworden, mit möglichst wenig konkreten Angaben, die sich auch ständig ändern müssten.
Die Verantwortlichkeiten (früher vollständig beim Praxis-Inhaber = niedergelassenen Arzt) sind jetzt stark „diversifiziert“ und „unkenntlich gemacht“ worden:
-der oder die wirklichen Haupt-Eigentümer können sich in Berlin, Luxemburg oder Schweiz befinden, können nicht leicht ermittelt werden und wechseln meist alle 10-15 Jahre, diese Angaben fallen schonmal weg
-meist gibt es eine oder mehrere Hauptbetriebsstätten (HBSNR=Hauptbetriebsstätten-Nummer) oder Betriebsstätten (BSNR=Betriebsstättennummer) mit einem oder mehreren Geschäftsführern gelegentlich mit Prokurist, meist keine Ärzte (für die wirtschaftlichen Verantwortung und Organisation der Leistungsabrechnung) in der Stadt oder Region,
-die Hauptbetriebsstätte ist oft im Besitz einer untergeordneten Gesellschaft (mit anteiligen, evtl. wechselnden Besitzverhältnissen) und die Gesellschaft kann evtl. den Sitz z.B. in Berlin, Braunschweig, München, Leipzig oder anderswo haben
-die „Filial-Praxis“ ist z.B. Nebenbetriebsstätte (NBSNR=Nebenbetriebsstättennummer), kann auch als Zweigpraxis oder ÜBAG, als ausgelagerte Praxisräume o.ä. betrieben werden – das versteht kein Patient und das ändert sich immer wieder
-von der KV Zulassungskommission muss immer ein ärztlicher Leiter (Facharzt) bestätigt werden (für die medizinische Organisation und medizinische Gesamtverantwortung), sonst darf der MVZ-Betrieb nicht aufgenommen werden
-vor Ort (aber auch an anderen Orten, je nach Genehmigung der Zulassungskommission der KV) arbeiten dann wechselnde angestellte Fachärzte (LANR=lebenslange Arztnummer=eindeutige Kennzeichnung nur für Ärzte im Zulassungsbereich einer KV!!) mit unterschiedlichem Versorgungsauftrag (zwischen 10 Stunden=1/4 und 31-40 Stunden=4/4) die nur noch für ihre eigene, aber vom Leiter angeordnete Art der ärztlichen Arbeit verantwortlich sind
-diese könnten spezielle Zulassungen für KV-qualitätsgesicherte Leistungen haben und nur dann dürfen diese erbracht und abgerechnet werden, davon weiß aber keiner, das ist also immer intransparent, Darin liegt die Gefahr, dass Leistungen auch ohne Genehmigung erbracht werden könnten und diese könnten über andere (genehmigte) Fachärzte abgerechnet werden. Wie sollte das jemand bemerken? Und das kontrolliert niemand. Wie denn auch, denn die KV ist kein Detektivbüro?
-hier könnten auch Ausbildungsassistenten allein und ohne Aufsicht tätig werden, da die Besetzung der Filialen infolge ständiger Krankheit oder Urlaub der Fachärzte extrem schwierig ist. Die Fachärzte (die nach Verkauf noch 3-5 Jahre tätig sein müssten) sind teilweise bereits im Ruhestand und es wird nur „über sie abgerechnet“ – das würde ebenfalls niemand bemerken, denn es kontrolliert niemand!
-der mögliche Abrechnungsfehler kann dauerhaft und unbeschadet weiter erfolgen, weil es 1.keine Kontroll-Instanz gibt und
2.niemand wirklich zur Verantwortung gezogen werden könnte, da jeder Angestellte sich hinter dem anderen verstecken kann.
Die Verantwortlichkeit war nur beim echten selbständigen, niedergelassenen Arzt der Vergangenheit gegeben, der war voll selbst verantwortlich, selbst wenn seine Mitarbeiter den Fehler ausgeführt hatten.
Alle Angaben (HBSNR, BSNR, NBSNR, LANR, Zulassung bzw. Genehmigung , Größe des Versorgungsauftrages, QS-Zulassung, ärztlicher Leiter, Gesellschaftsform) sind zukünftig öffentlich sichtbar und nachvollziehbar zu machen.
Da wird von KV-Seite der Datenschutz vorgeschoben – was für ein Irrtum!
Konkret:
Unter den investoren-betriebenen MVZ gibt es unbemerkt riesige Monopolbildungen, die unbemerkt weiter wachsen und für diese Entwicklung interessiert sich – niemand.
Die großen Konglomerate beinhalten meist mehrere ärztliche Fachrichtungen und oft auch völlig andere Branchen wie Immobilienwirtschaft und andere Industrien usw.
Deshalb möchte ich anmerken, dass unser ärztliches Bemühen nahezu aussichtslos ist, um Transparenz zu erzeugen, weil Transparenz politisch nicht gewollt ist.
Uns Ärzten sollte es jedoch um Veröffentlichung der Verantwortlichkeiten, der zugelassenen bzw. genehmigten Personen durch Verpflichtung zu einer vorgeschriebenen Veröffentlichung, die bei Nichteinhalten mit Strafe belegt sein muss.
Ohne ein Kontroll-Organ ist das alles jedoch sinnloses Bemühen.
Wir hätten also sehr viel zu tun.
Keine hDRG bei sonstigen Kostenträgern
Wer es via Fehlermeldung bei Abrechnung von hDRG noch nicht erfahren hat: Die sonstigen Kostenträger (Bundeswehr, Polizei etc.) gehören nicht zum Versorgungsauftrag der KV. Auch wenn wir dort via EBM abrechnen gilt: Hybrid-DRG geht ebensowenig, wie bei privat versicherten Patienten. Nur: hier müssen wir weiter über EBM abrechnen.
Der Bundesverband Deutsche Ophthalmochirurgie (BDOC)
Der Bundesverband Deutsche Ophthalmochirurgie (BDOC) gehört seit mittlerweile 20 Jahren zu den drei Großen in der Riege der Vertreter der Augenheilkunde in Deutschland.
Er repräsentiert alle Augenoperateure in Klink und Praxis, die über den Facharztstandard hinausgehende chirurgische Qualifikationen verfügen. Das bedeutet, dass ambulant operierenden Kollegen vom BDOC genauso vertreten werden wie Belegärzte oder stationär versorgende Kollegen. Uns eint die Profession – und weder der Ort, an dem ophthalmochirurgisch versorgt wird, noch unterschiedliche Organisationsformen der Einrichtungen treiben einen Keil in die einheitliche Vertretung. Besondere Kompetenz hat der BDOC als Vertragspartner mit vielen gesetzlichen Krankenkassen bundesweit. Ziel der Vertragsabschlüsse ist es, den Patienten frühzeitig die Teilhabe an innovativen, modernen qualitätsgesicherte Behandlungsmethoden in der Versorgung zu ermöglichen.